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   BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R   

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https://dejure.org/2020,26175
BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R (https://dejure.org/2020,26175)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R (https://dejure.org/2020,26175)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2020 - B 8 SO 3/19 R (https://dejure.org/2020,26175)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII mit Abtretung eines Erbanteils; Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz gegen den Erben des verstorbenen Leistungsbeziehers durch Minderung des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Ersatz darlehensweise gewährter Leistungen - Ersatz übernommener Bestattungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII mit Abtretung eines Erbanteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A. L.-R. ./. Landrat des Kreises Nordfriesland

    Sozialhilfe

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R

    Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R
    Die Zuständigkeit des Beklagten für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ergibt sich, ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung, aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (zuletzt Bundessozialgericht vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 10 mwN) .

    Dabei ist die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Kostenersatzpflicht des Erben (im Einzelnen BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 16 mwN).

    Dazu soll das Vermögen des Erblassers, auch soweit es ggf zu seinen Lebzeiten geschützt war, dem Wert nach eingesetzt werden (im Einzelnen zuletzt BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 19 mwN) .

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R
    Die Kosten der Bestattung sind vielmehr vom Wert des Nachlasses abzusetzen (§ 1968 BGB; vgl bereits BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 24) .

    Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Vorgängernorm von § 102 SGB XII, bereits entschieden hat (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 24 unter Hinweis auf BVerwG vom 23.9.1982 - 5 C 109/81 - BVerwGE 66, 161, 163) .

  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 109.81

    Sozialhilfe - Hilfeempfänger - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R
    Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Vorgängernorm von § 102 SGB XII, bereits entschieden hat (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 24 unter Hinweis auf BVerwG vom 23.9.1982 - 5 C 109/81 - BVerwGE 66, 161, 163) .

    Es mindern zwar nicht sämtliche Nachlassverbindlichkeiten iS von § 1967 Abs. 2 BGB den (hier nur geschätzten) Wert des Aktivbestands, insbesondere nicht der Anspruch nach § 102 SGB XII selbst (vgl bereits BVerwG vom 23.9.1982 - 5 C 109/81 - BVerwGE 66, 161, 163) .

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R
    Sollte angesichts der tiefgreifenden Zerwürfnisse in der Erbengemeinschaft nach der Mutter schon 2005 prognostisch davon auszugehen gewesen sein, dass die Verfügungsbeschränkung als Miterbe (vgl § 2033 Abs. 2 BGB) dauerhaft der Verwertung entgegenstand, und sollte auch die anderweitige Verwertbarkeit (durch Abtretung oder Verpfändung des Erbteils) ausgeschlossen gewesen sein (wofür wenig spricht), hätte die Eingliederungshilfe zwar ohne die Berücksichtigung von Vermögen als Zuschuss bewilligt werden müssen (vgl zu dieser Prognoseentscheidung BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 23 ff).
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R
    Vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein Aliud (zuletzt BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 RdNr 13 mwN) .
  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12

    Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R
    Die Erblasserschulden gehören aber im Grundsatz zum Passivbestand (vgl nur Röthel in Erman, BGB, 16. Aufl 2020, § 2311 RdNr 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ; so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2017 - L 9 SO 240/16 - juris RdNr 44; zur gleichgelagerten Prüfung im Anwendungsbereich von § 1836e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vgl Bundesgerichtshof vom 27.8.2014 - XII ZB 133/12 - FamRZ 2014, 1775, RdNr 14) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2017 - L 9 SO 240/16

    Anspruch auf Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R
    Die Erblasserschulden gehören aber im Grundsatz zum Passivbestand (vgl nur Röthel in Erman, BGB, 16. Aufl 2020, § 2311 RdNr 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ; so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2017 - L 9 SO 240/16 - juris RdNr 44; zur gleichgelagerten Prüfung im Anwendungsbereich von § 1836e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vgl Bundesgerichtshof vom 27.8.2014 - XII ZB 133/12 - FamRZ 2014, 1775, RdNr 14) .
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

    Die Zuständigkeit des Beklagten für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (Bundessozialgericht vom 11.9.2020 - B 8 SO 3/19 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 4 RdNr 13; BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 10; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 10; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 2 RdNr 14) .
  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 57/20

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - darlehensweise Leistung - Erlass eines

    Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII; BSG, Urteil vom 11.9.2020 - B 8 SO 3/19 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21

    Zweckidentität von Leistungen - kongruente Leistungserbringung - Darlehen als

    Die darlehensweise Erbringung einer Leistung stellt ein Aliud gegenüber der Gewährung einer Leistung als Zuschuss dar (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 11. September 2020 - B 8 SO 3/19 R -, SozR 4-3500 § 102 Nr. 4, Rn. 18).
  • OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Wx 212/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es - insoweit entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) im Antrag vom 07.07.2022 - im Falle einer darlehensweisen Gewährung von Sozialhilfe der Behörde verwehrt, den Erben nach § 102 SGB XII auf Ersatz in Anspruch zu nehmen; vielmehr ist sie darauf verwiesen, den Anspruch auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Leistungen auf dem Zivilrechtsweg gegen den Erben durchzusetzen (BSG, Urteil vom 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R -, SozR 4-3500 § 102, Rn 19 - juris).
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